Das Verbüßen einer Haftstrafe steht Ihrer Entschuldung durch ein Privatinsolvenz-verfahren nicht entgegen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren dauert 5 oder 6 Jahre – die Zeit der Inhaftierung zählt dabei mit. Die Insolvenz in 3 Jahren (falls eine 35%-Quote plus volle Verfahrens-kostendeckung erreicht wird), stellt einen gesetzgeberischen „Konstruktionsfehler“ dar und wird in der Realität nicht zu erreichen sein.
Ein Privatinsolvenzverfahren während der Haft durchzuführen ist nicht nur möglich, sondern oft auch sinnvoll. Denn je nach Haftdauer wird man entweder bereits
schuldenfrei entlassen (eine Insolvenz dauert zwischen 5 und 6 Jahre) oder aber man hat bereits einen Großteil des Insolvenzverfahrens während der Haft hinter sich gebracht. Nicht zuletzt kann
das aktive »sich um die Schulden bemühen« eine wichtige Rolle bei der Frage der positiven Sozialprognose für eine vorzeitige Entlassung darstellen.
Während des Insolvenzverfahrens müssen Sie den pfändbaren Teil Ihres Einkommens abgeben. Während der Haftzeit also das »freie Eigengeld«. Da dies jedoch meist schon durch die Gerichtskasse
gepfändet wird, entsteht somit kein finanzieller Nachteil.
Nach der Entlassung liegt die Pfändungsfreigrenze bei monatlich 1.049,99 Euro netto. Sie erhöht sich dann pro Unterhaltsverpflichtung (Kind und/oder Ehepartner).
Kindergeld und das Einkommen des Ehepartners bleiben unberücksichtigt. Somit wirkt sich ein Privatinsolvenzverfahren nicht nachteilig auf die wirtschaftliche Situation Ihres Lebens- bzw.
Ehepartners aus.
Während des Verfahrens haben Sie Ihrem Treuhänder (dieser wird vom Gericht bestimmt) mitzuteilen, wo Sie wohnen und arbeiten. Sie sollten es außerdem vermeiden, sich während des
Privatinsolvenzverfahrens neu zu verschulden oder erneut straffällig zu erwerben.
Und ja – man wird auch von den Gerichtskosten durch eine Insolvenz befreit!