Verzicht, Erlass
Der Gläubiger verzichtet auf die Durchsetzung der Forderung oder erlässt die gesamte Schuld.
Stundung
Die Stundung verschiebt die Fälligkeit der Forderung auf einen späteren Zeitpunkt. In solchen Fällen ist es sinnvoll, außerdem eine Einigung über einen Zinsstillstand herbeizuführen, damit die
Schuld im Stundungszeitraum nicht unaufhörlich wächst. Wichtig ist, realistische Stundungsvereinbarungen zu treffen, damit Sie sie auch einhalten können. Wenn Sie erneut in Verzug kommen, wird
der Gläubiger kaum bereit sein, Ihnen erneut entgegen zu kommen.
Ratenzahlung
Die Forderung wird mit – meist monatlichen – Teilbeträgen zurückgezahlt. Einigen Sie sich mit dem Gläubiger auf Raten, die Sie auch wirklich zahlen können. Achten Sie außerdem darauf, dass der
Gläubiger auf eine Zinsfortschreibung verzichtet.
Vergleich
Bei einem Vergleich einigen sich Gläubiger und Schuldner auf eine niedrigere als die ursprüngliche Forderung. Der Vorteil für den Gläubiger liegt darin, dass er Ihnen nicht dauernd
hinterherlaufen muss und wenigstens einen Teil seiner Forderung realisieren kann. Vergleichsquoten zwischen 20 bis 35 % sind durchaus realistisch.
Unterhaltsschulden
Während der Haft übernimmt vielfach das Jugendamt die Unterhaltsleistungen (Unterhaltsvorschuss), die dann nach der Inhaftierung zurückgefordert werden. Auf Antrag kann die Verpflichtung
zur Unterhaltszahlung für die Zeit der Haft „auf Null gesetzt“ werden, so dass während der Haft keine weiteren Schulden beim Jugendamt entstehen. Diesen Antrag sollte man gleich zu Beginn der
Haft stellen.
Insolvenz
Ein Insolvenzverfahren lässt sich auch während der Haftzeit einreichen. Eine Insolvenz dauert zwischen 5 und 6 Jahren. Während der Insolvenz wird das freie Eigengeld (aber erst nachdem das
Überbrückungsgeld voll angespart ist) durch den Insolvenzverwalter gepfändet. Durch die Insolvenz werden Sie auch von den Gerichtskosten befreit!